AGB - Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAGY sales and services GmbH 

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich 

 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SAGY sales and services GmbH, Poolstieg 12, 22844 Norderstedt („SAGY“) gegenüber Unternehmern („Kunde/n“), soweit diese die nachfolgenden Geschäftstätigkeiten betreffen: 

• Den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software, insbesondere Standardsoftware auch soweit diese unkörperlich, z.B. durch Datenfernübertragung „online“ zur Verfügung gestellt wird (nachfolgend auch zusammenfassend als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob SAGY die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). 

• Die mietweise Überlassung von Standardsoftware („Miete“). 

• Werk- und Dienstleistungen, insbesondere IT-Leistungen wie z.B. Aufbau einer IT-Infrastruktur für Kunden, Softwareanpassungen/Entwicklungen (Customizing), Softwareimplementierungen sowie Wartungsleistungen für Hardware (z.B. für Netzwerkkomponenten, EDV-Systeme wie Server, PCs und Druck- und Kopiersysteme) nachfolgend auch zusammenfassend als „IT Leistungen“ bezeichnet. 

1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware oder über die Erbringung von IT-Leistungen mit demselben Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. 

1.3 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SAGY ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn SAGY in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt. 

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche  Bestätigung seitens SAGY maßgebend. 

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden SAGY gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend. Für die Aufhebung dieser Schriftformklausel gilt die vorstehende Regelung entsprechend. 

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

1.7 Die Angebote von SAGY sind freibleibend und unverbindlich, andernfalls ist das im Angebot expliziert deklariert. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Leistungsbeschreibungen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden. SAGY behält sich die an den vorstehend aufgeführten Unterlagen bestehenden Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. 

1.8 Die Bestellung von Ware oder IT-Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SAGY berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach seinem Zugang bei SAGY  anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit der Leistungserbringung an den Kunden erklärt werden. 

1.9 Im Falle von außergewöhnlichen Situationen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, von SAGY nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. bewaffnete Konflikte, Arbeitskampf, behördliche Anordnungen und Verbote, Verzögerung bei der Zollabfertigung und Exportfreigabe, Schäden beim Transport, Energie- oder Rohstoffengpässe oder Lieferverzögerungen bei einem Zulieferer ist SAGY berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

2.0 Der Kunde hat die Angebotsunterlagen, insbesondere für IT-Leistungen und die ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung sorgfältig auf deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Treffen die der Kalkulation des Angebots zugrundeliegenden Annahmen nicht zu, unterrichtet der Kunde SAGY, damit SAGY das Angebot korrigieren kann.

 

2. Leistungsumfang 

 

2.1 Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde (im Folgenden auch „Leistungsbeschreibung“), ist alleinige Grundlage für die von SAGY zu erbringenden Leistungen. Enthalten die schriftlichen Angebotsunterlagen keine Leistungsbeschreibung, ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebotsinhalt. 

2.2 Technische oder sonstige Normen sind nur dann einzuhalten, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. 

2.3 SAGY ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen. 

 

3. Mitwirkungspflichten des Kunden bei IT-Leistungen 

 

3.1 Die Erbringung der vereinbarten IT-Leistungen bedarf der engen Kooperation und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt von IT-Leistungen unverzüglich treffen und SAGY mitteilen sowie Änderungsvorschläge von SAGY unverzüglich prüfen. Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch SAGY und wesentliche Vertragspflicht des Kunden ist. 

3.2 Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen SAGY insbesondere unaufgefordert und unverzüglich auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin und haben SAGY sämtliche technischen oder sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Leistungserbringung notwendig sind, auch unaufgefordert - ggf. in der von SAGY spezifizierten Form - zur Verfügung zu stellen. 

3.3 Der Kunde wird SAGY fortlaufend und unverzüglich über sämtliche Umstände aus seiner Umgebung informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von SAGY, insbesondere auf die Erbringung der IT-Leistungen, Zeitpläne und Preise haben können. Soweit die Genehmigungspflicht aus seiner Umgebung stammt, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die für die Erbringung der IT-Leistungen ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Kunde wird SAGY über die aus seiner Umgebung stammenden rechtlichen Rahmenbedingungen unverzüglich informieren, soweit sich daraus spezifische Anforderungen an die Erbringung der IT-Leistungen ergeben. 

3.4 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. SAGY ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den für die Erbringung der IT-Leistungen vereinbarten oder, falls keine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, zu den üblichen SAGY Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

3.5 Die Anwendung der §§ 642, 643, 645 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß § 643 Satz 2 BGB ist SAGY berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in dieser Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu verlangen. 

 

4. Lieferfristen 

 

4.1 Lieferfristen für Waren werden individuell vereinbart bzw. von SAGY bei Auftragsannahme angegeben. Sofern SAGY verbindliche Lieferfristen für Ware aus Gründen, die SAGY nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird SAGY den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SAGY berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird SAGY unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von SAGY, wenn SAGY ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß Ziffer 12 dieser AGB. 

4.2 Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs von SAGY bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

 

5. Leistungsfristen bei IT-Leistungen

 

Leistungsfristen für IT-Leistungen, insbesondere Projektmeilensteine, sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen SAGY und dem Kunden schriftlich vereinbart sind. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. 

 

6. Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren 

 

6.1 Warenlieferungen erfolgen ab Lager SAGY, wo auch der Erfüllungsort ist; beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware zum Kunden versandt wird. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist SAGY berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die vorstehende Regelung zur Gefahrtragung beim Versendungskauf findet entsprechend Anwendung, wenn die Versendung bei einem Streckengeschäft unmittelbar durch einen Dritten veranlasst wird. 

6.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistungserbringung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SAGY berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Personalaufwand) zu verlangen. 

6.4 SAGY behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung von Waren (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde hat SAGY unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und sofern Zugriffe Dritter auf die SAGY gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist SAGY berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen und gegen Nachweis Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf SAGY diese Rechte nur geltend machen, wenn SAGY dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

6.5 Der Kunde hat SAGY bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit SAGY Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SAGY die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 

 

7. Änderungen der Leistungen bei IT-Leistungen 

 

7.1 SAGY behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zu bestehenden Verträgen über die Erbringung von IT-Leistungen vor. Führt SAGY Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch SAGY bestätigt oder neu festgesetzt werden. 

7.2 SAGY behält sich ferner vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen und Änderungsangeboten auf Grundlage der vereinbarten bzw. der üblichen SAGY Sätze in Rechnung zu stellen. SAGY setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen 

fort.

 

8. Gewährleistung Handelsware; Hard- und Software 

 

Der Kunde ist verpflichtet, die von der SAGY gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen beim Frachtführer anzuzeigen. Verdeckte Schäden, Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, gegenüber der SAGY schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden. Bei berechtigten Mängeln ist auf Wunsch und Kosten der SAGY der Kaufgegenstand an die SAGY oder an eine von der SAGY zu benennende Stelle zu senden. Die SAGY liefert Ersatz oder bessert nach. Läßt die SAGY eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mängel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Rücktritt wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche, z. B. Schadenersatzansprüche, mögen sie unmittelbare oder mittelbare Schäden betreffen, bestehen nicht, es sei denn, die SAGY trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es handelt sich um zugesicherte Eigenschaften oder es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Im letzteren Falle ist der Anspruch auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Natürlicher Verschleiß, Bedienungsfehler oder durch äußere Einflüsse entstandene Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ergibt die Analyse der angezeigten Fehler, dass diese von der SAGY nicht zu vertreten sind, wird der von der SAGY erbrachte Aufwand für die Mängelfeststellung und die Mängelbeseitigung dem Kunde in Rechnung gestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in einer fremdsprachlicher Version lieferbar ist. 

 

9. Gewährleistung Software Entwicklung 

 

Der Kunde ist verpflichtet, die von der SAGY gelieferte Software bei Lieferung sofort innerhalb angemessener Frist auf Korrektheit hin zu überprüfen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die SAGY ist auf die Dauer von 6 Monaten ab Abnahme (Ziffer 4) verpflichtet, die von ihm zu vertretenen Fehler, die ihm unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Der Fehler ist insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunde gegebenen Aufgabenstellung und / oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Kunden (Ziffer 3) beruht. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn das System nicht dem vereinbarten Funktionsumfang entspricht oder feststellbare Fehler auftreten. Läßt die SAGY eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Rücktritt wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche, z. B. Schadenersatzansprüche, mögen sie unmittelbare oder mittelbare Schäden betreffen, bestehen nicht, es sei denn, die SAGY trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es handelt sich um zugesicherte Eigenschaften oder es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Im letzten Fall ist der Anspruch auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ergibt die Analyse der angezeigten Fehler, dass diese von der SAGY nicht zu vertreten sind, wird der von der SAGY erbrachte Aufwand zur Feststellung und Beseitigung der Mängel dem Kunde in Rechnung gestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in fremder Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in fremdsprachlicher Version lieferbar ist. 

 

10. Haftung und Schadenersatz 

 

Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, sofern die SAGY nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt werden. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs-Verrichtungsgehilfen und Betriebsangehörigen der SAGY gegenüber dem Kunde wird, außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Im letzten Fall ist der Anspruch auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Alle Ansprüche des Kunden, mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche der Ziffern 8 und 9, für die die gesetzliche Regelung gilt, verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt sowohl für vertragliche Ansprüche als auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

 

Für alle Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ist der Erfüllungsort der Firmensitz der SAGY. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Norderstedt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 

 

12. Vertraulichkeit 

 

Die SAGY verpflichtet sich, sämtliche Daten und Unterlagen, die von der SAGY aufbewahrt werden, vertraulich zu behandeln und sie unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter der SAGY wurden auf ihre Schweigepflicht hingewiesen. Die SAGY ist berechtigt, im Rahmen dieses Vertrages Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit diese für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die SAGY ist jedoch nicht verantwortlich für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Die SAGY verpflichtet sich, den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes Genüge zu tun. Der Kunde ermächtigt die SAGY, dessen Adresse in Referenz- und / oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zu machen. 

 

13. Allgemeines 

 

Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. SAGY ist jedoch verpflichtet unwirksame Bestimmungen durch wirtschaftliche und im Sinne gleichwertige zu ersetzen. Sollten Regelungen explizit nicht durch diese AGB Fassung geregelt sein, so sind die gesetzlichen Regelungen gemäß HGB/BGB in aktueller Fassung anzuwenden. 

 

Norderstedt, 24. August 2014 

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